Satzung
für den Förderverein
"Museumssägewerk Zweifall e. V."
§1
Name , Sitz, Geschäftsjahr
- Der
Verein führt den Namen "Museumssägewerk Zweifall".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
-
Sitz des Vereins ist Forsthaus Zweifall, 52224 Stolberg-Zweifall.
-
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäfstjahr
2008 ist ein Rumpfgeschäftsjahr
und läuft vom Tag der Eintragung in das Vereinsregister
bis zum 31.12.2008.
§2
Vereinszweck
Der
Verein hat zum Ziel, die Holzbearbeitungstechnik und das Holzgewerbe
des Ortes Zweifall für Vergangenheit und Gegenwart zu dokumentieren
und diese in den vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt
Rureifel - Jülicher Börde errichteten Gebäude am
Forsthaus Zweifall einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
zu machen.
Der Satzungszweck soll insbesondere durch Sammlung ortstypischer
Sägewerkstechnik, deren dauerhafte Ausstellung und Vorführung
erreicht werden.
Der Verein macht sich darüber hinaus zur Aufgabe, die Zusammenarbeit
mit Vereinen vergleichbarer Zielsetzung zu fördern.
§3
Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabeverordnung.
Der Verein ist hierbei selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
- Mitglied
des Vereins kann jede juristische Person werden sowie jede natürliche
Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand, auf schriftlichen Antrag
des Bewerbers, nach freiem Ermessen sofern die Mitgliedschaft
dem Zweck des Vereins nicht entgegensteht.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
-
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand und ist nur möglich zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
-
Mitglieder, die sich mehrjährig um die Arbeit des Vereins
verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§5
Mitgliedsbeiträge, Vereinsfinanzierung
Die
Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag. Er wird jeweils
zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Über die Höhe
des Mitgliedbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Neben
den Mitgliedsbeiträgen finanziert der Verein seine Aufgaben
durch Förderbeiträge, Spenden, Schenkungen, Sachleistungen,
Umlagen und aus sonstigen Fördermitteln soweit sie dem Zweck
des Vereins nicht widersprechen.
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst erfolgen, wenn in der zweiten Mahnung
die Streichung angedroht wurde und seit deren Absendung ein Zeitraum
von 2 Monaten verstrichen ist. Die Streichung soll dem Mitglied
mitgeteilt werden.
§6
Organe des Vereins
- Der
Verein besitzt folgende Organe:
1. die Mitgliederversammlung
2. den Vorstand
- Die
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Bildung
weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§7
Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen mit schriftlicher
Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
-
Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse
es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Jedes
Mitglied kann bis zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung
schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.
-
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied Rede-
und Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
-
Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss zu Beginn der
Sitzung auf begründeten Antrag erweitert werden.
-
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
dessen Entlastung
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
e) Beschlüsse über Anträge, Satzungsänderungen
und Vereinsauflösung
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
- Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
Stimmen gefasst. Nur bei Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung
ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich.
-
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Abstimmung
erfolgt sobald es von einem Mitglied gewünscht wird.
- Über
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.
§8
Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, einem Stellvertreter
(2. Vorsitzender), dem Kassierer und dem Schriftführer,
wobei einer von Ihnen der Vertreter der Leitung des Regionalforstamtes
sein muss (§ 9 der Satzung).
-
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den 1.Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
- Die
Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt
eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.
- Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig,
soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen
sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit
Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung und Erstellung des Jahresberichtes und Buchführung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
-
Zu Sitzungen des Vorstandes lädt der 1.Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende, unter Angabe der Tagesordnung
ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Be-schlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1.Vorsitzenden.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu
führen.
§ 9 Entsendungsrechte
Der
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rureifel-Jülicher
Börde, entsendet einen Vertreter der Leitung des Regionalforstamtes
als Kandidaten für den zu wählenden Vorstand.
§ 10
Kassenprüfung
Von
der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer mit einfacher
Mehrheit für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die
Kassenprüfer haben die Aufgabe, Kassenbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverewendung
zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße
und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand getätigten Ausgaben.
Die
Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Der
Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und alle
Auskünfte zu erteilen.
§11
Auflösung des Vereins
- Über
die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
-
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein
Heimat- und Handwerksmuseum Stolberg e.V., der dieses unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten
-
Die Satzung tritt am Tage der Einztagung in das Vereinsregister
in Kraft.
-
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten
aus oder aufgrund dieser Sat-zung ist der Sitz des Fördervereins.
Stolberg
- Zweifall, den 04.09.2008
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