Museumssägewerk Zweifall Forsthaus Zweifall

Jägerhausstr. 148
52224 Stolberg-Zweifall

Anfahrt


Regionalforstamt
Rureifel-Jülicher Börde
Kirchstr. 2
52393 Hürtgenwald

Tel.: 02429/9400-0
E-Mail: rureifel-juelicher-boerde@wald-und-holz.nrw.de

www.wald-und-holz.nrw.de




 

Vereinszweck:

Dokumentation von Holzbearbeitungstechnik und des Holzgewerbes des Ortes Zweifall
Öffentlichkeitsarbeit,
Sammlung von Sägewerkstechnik, Ausstellung und Vorführung, Zusammenarbeit mit vergleichbaren Vereinen
.


Spenden erbeten an:

Konto des Fördervereins Museumssägewerk Zweifall e. V.
Kontonr.: 1072009028
BLZ: 39050000
bei Sparkasse Aachen


Beitritt:

Beitrittserklärung pdf an:

Förderverein Museumssägewerk
z.Hd. Herrn Lüder
Kirchstr. 2
52393 Hürtgenwald



Sie wollen Mitglied werden?

Der Jahresbeitrag beträgt 15,00 € und ist von der Steuer absetzbar.

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Satzung für den Förderverein
"Museumssägewerk Zweifall e. V."

§1
Name , Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Museumssägewerk Zweifall".
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Forsthaus Zweifall, 52224 Stolberg-Zweifall.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäfstjahr 2008 ist ein Rumpfgeschäftsjahr
    und läuft vom Tag der Eintragung in das Vereinsregister bis zum 31.12.2008.

§2
Vereinszweck

Der Verein hat zum Ziel, die Holzbearbeitungstechnik und das Holzgewerbe des Ortes Zweifall für Vergangenheit und Gegenwart zu dokumentieren und diese in den vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rureifel - Jülicher Börde errichteten Gebäude am Forsthaus Zweifall einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der Satzungszweck soll insbesondere durch Sammlung ortstypischer Sägewerkstechnik, deren dauerhafte Ausstellung und Vorführung erreicht werden.
Der Verein macht sich darüber hinaus zur Aufgabe, die Zusammenarbeit mit Vereinen vergleichbarer Zielsetzung zu fördern.

§3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.
Der Verein ist hierbei selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden sowie jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, auf schriftlichen Antrag des Bewerbers, nach freiem Ermessen sofern die Mitgliedschaft dem Zweck des Vereins nicht entgegensteht.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur möglich zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
  5. Mitglieder, die sich mehrjährig um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5
Mitgliedsbeiträge, Vereinsfinanzierung

Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag. Er wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Über die Höhe des Mitgliedbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Neben den Mitgliedsbeiträgen finanziert der Verein seine Aufgaben durch Förderbeiträge, Spenden, Schenkungen, Sachleistungen, Umlagen und aus sonstigen Fördermitteln soweit sie dem Zweck des Vereins nicht widersprechen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde und seit deren Absendung ein Zeitraum von 2 Monaten verstrichen ist. Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§6
Organe des Vereins


  1. Der Verein besitzt folgende Organe:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. den Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.


§7
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen mit schriftlicher Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  3. Jedes Mitglied kann bis zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied Rede- und Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Sitzung auf begründeten Antrag erweitert werden.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Wahl der Kassenprüfer
    c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
    d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
    e) Beschlüsse über Anträge, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Nur bei Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich.
  9. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Abstimmung erfolgt sobald es von einem Mitglied gewünscht wird.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, einem Stellvertreter (2. Vorsitzender), dem Kassierer und dem Schriftführer, wobei einer von Ihnen der Vertreter der Leitung des Regionalforstamtes sein muss (§ 9 der Satzung).
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Tagesordnung
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c) Vorbereitung und Erstellung des Jahresberichtes und Buchführung
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  5. Zu Sitzungen des Vorstandes lädt der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende, unter Angabe der Tagesordnung ein.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Be-schlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
    Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.


§ 9 Entsendungsrechte

Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde, entsendet einen Vertreter der Leitung des Regionalforstamtes als Kandidaten für den zu wählenden Vorstand.


§ 10
Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Kassenbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverewendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen.

§11
Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Heimat- und Handwerksmuseum Stolberg e.V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 12
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am Tage der Einztagung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten aus oder aufgrund dieser Sat-zung ist der Sitz des Fördervereins.

Stolberg - Zweifall, den 04.09.2008